Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Immobiliengeschäften

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 18. Gemäß Artikel 14 des Gesetzes über die Immobilienvermittlung (Amtsblatt Nr. 107/07, 144/12, 14/14, 32/19) hat die Gesellschaft Smarti d.o.o., OIB:60399065936., Immobilienagentur CroHome, Dolac 9., Rijeka,
am 15.03.2024., bringt folgendes:

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON IMMOBILIENMAKLERN

I. Allgemeine Bestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Immobilienmakler (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen)  werden die Beziehungen zwischen dem Vermittler, dem Auftraggeber und Dritten, die den Maklervertrag abschließen und einen integralen Bestandteil desselben darstellen, geregelt. Im Falle einer Kollision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Maklervertrag gelten die Bestimmungen des jeweiligen Maklervertrages.

II. Bedeutung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Begriffe

Bestimmte Begriffe im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:
3. Immobilienvermittlung sind Handlungen von Immobilienmaklern, die die Verbindung zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten betreffen, sowie Verhandlungen und Vorbereitungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die Gegenstand bestimmter Immobilien sind, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, Vermietung, Leasing usw.
4. Der Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Immobilienmakler (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter, Vermieter, Mieter und andere mögliche Teilnehmer an Immobiliengeschäften – im Folgenden: Auftraggeber) einen schriftlichen Maklervertrag abschließt.
5. Grundstücke sind Grundstücke mit allem, was mit dem Grundstück an der Oberfläche oder unter dem Grundstück gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung über das Eigentum und andere Grundstücke dauerhaft verbunden ist
6. Ein Dritter ist eine Person, die der Immobilienmakler mit dem Unternehmer in Verbindung bringen will, um über den Abschluss von Rechtsgeschäften zu verhandeln, deren Gegenstand die bezeichnete Immobilie ist (im Folgenden: Dritter).

III. Immobilienmaklervertrag

Mit dem zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Immobilienmaklervertrag (im Folgenden: der Vertrag) verpflichtet sich der Vermittler, zu versuchen, einen Dritten zu finden und mit ihm in Kontakt zu bringen, um einen Dritten zum Zwecke der Verhandlung und Vorbereitung eines bestimmten Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an der Immobilie und/oder im Zusammenhang mit der Immobilie zu finden und vorzubereiten, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm bei Erfüllung der vereinbarten Bedingungen einen bestimmten Maklervertrag zu zahlen.
Der Vertrag wird schriftlich und für einen bestimmten Zeitraum geschlossen. Einigen sich die Vertragsparteien selbst nicht über den Zeitraum, für den sie den Vertrag abschließen, gilt dieser für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum des Vertragsabschlusses als abgeschlossen und kann durch Vereinbarung der Parteien mehrmals verlängert werden.
Der Makler kann diesen Vertrag auf andere Makler übertragen, wobei der Auftraggeber nur mit dem Vermittler, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat, in einem Vertragsverhältnis verbleibt.
Der Maklervertrag endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er abgeschlossen wurde, wenn das Rechtsgeschäft, für das er vermittelt wurde, nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wurde, oder durch die Kündigung einer der Vertragsparteien, die der Gegenpartei schriftlich an die im Vertrag angegebene Adresse oder an die offizielle E-Mail-Adresse des Vermittlers zu senden ist.
Die Kündigung des Vertrags darf nicht gegen den Grundsatz der Gewissenhaftigkeit und Ehrlichkeit verstoßen und darf nicht in einen Sturm geraten oder den Vermittler des Rechts auf Entschädigung berauben, wobei der Vermittler in diesem Fall Anspruch auf das Doppelte des Entschädigungsbetrags hat.
Im Falle einer Kündigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu erstatten, für die ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber sie gesondert bezahlt, sowie diejenigen, die dem Vermittler aufgrund des Auftrags oder der Weisungen des Auftraggebers entstanden sind.
Wenn innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten nach Beendigung des abgeschlossenen Vertrages der Auftraggeber oder sein Ehegatte/Lebensgefährte, eine Person seines nahen Blutskörpers oder seiner Schwiegervaterverwandtschaft oder ein Unternehmen, eine Institution oder eine andere juristische Person, die der Auftraggeber ist, oder eine der vorgenannten Personen Gründer oder gesetzlicher Vertreter ist oder mit der er einen Arbeits- oder Dienstvertrag geschlossen hat,  ein Rechtsgeschäft, das sich aus der Handlung des Vermittlers ergibt, vor Beendigung des Maklervertrages abzuschließen, ist er verpflichtet, dem Vermittler Verdoppelung des Entschädigungsbetrags.

IV. Ausschließliche Vermittlung

Der Vertrag über die ausschließliche Vermittlung verpflichtet den Auftraggeber, keinen anderen Makler für das vermittelte Geschäft zu beauftragen.
Hat der Auftraggeber während der Laufzeit des Alleinvermittlungsvertrages ein Rechtsgeschäft über einen anderen Makler abgeschlossen, für das dem Alleinvermittler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist er verpflichtet, dem Alleinvermittler das vereinbarte Honorar zu zahlen Schadenersatz sowie eventuelle zusätzliche tatsächliche Kosten, die während der Vermittlung für die besagte vermittelte Arbeit entstehen.
Beim Abschluss eines Alleinvermittlungsvertrages ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf die Bedeutung und die Rechtsfolgen der im vorstehenden Absatz genannten Vertragsklausel hinzuweisen.
Der für einen bestimmten Zeitraum geschlossene Vertrag über die ausschließliche Vermittlung endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er geschlossen wurde, wenn der Vertrag, für den er vermittelt wurde, nicht innerhalb dieser Frist geschlossen wurde, oder durch die Kündigung einer der Vertragsparteien.

V. Pflichten des Vermittlers

Der Vermittler ist bei der Vermittlung zum Abschluss eines Kaufvertrages, eines Mietvertrages oder eines Immobilienmietvertrages insbesondere verpflichtet:
1. versuchen, eine Person zum Zwecke des Abschlusses eines vermittelten Geschäfts zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu treten,
2. den Auftraggeber mit dem durchschnittlichen Marktpreis einer ähnlichen Immobilie vertraut zu machen, 3. Dokumente zu beschaffen und einzusehen, die das Eigentum oder andere dingliche Rechte an dem betreffenden Grundstück belegen,
4. die erforderlichen Handlungen zum Zwecke der Präsentation der Immobilie auf dem Markt vorzunehmen, die Immobilie angemessen zu bewerben und alle sonstigen durch den Immobilienmaklervertrag vereinbarten Handlungen vorzunehmen, die über die übliche Präsentation hinausgehen und für die ihm besondere, im Voraus festgelegte Kosten zustehen,
5. einen Überblick über Immobilien zu ermöglichen,
6. bei Verhandlungen zu vermitteln und den Abschluss eines Vertrages anzustreben, wenn er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat,
7. die personenbezogenen Daten des Auftraggebers aufzubewahren und auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers Informationen über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder mit dem Geschäft, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln,
8. wenn der Gegenstand des Vertrags ein Grundstück ist, den Zweck des betreffenden Grundstücks gemäß den Vorschriften über die Raumordnung für dieses Grundstück zu prüfen,
9. den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Geschäft relevanten Umstände zu unterrichten, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen,
10. den Auftraggeber mit den Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (OG 108/17, 39/19, 151/22) vertraut zu machen.
11. in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt Vertragsentwürfe für die von ihm vermittelte juristische Tätigkeit zu erstellen.

Wenn der Makler im Einvernehmen mit dem Auftraggeber für ihn und andere Handlungen im Zusammenhang mit den Arbeiten, die Gegenstand der Vermittlung sind, ausführt, wird er die Art und Höhe der Kosten gesondert in Auftrag geben.

Der Vermittler haftet nicht für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers und eines Dritten, die durch das zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten abgeschlossene Rechtsgeschäft übernommen werden, und Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist die Immobilie, für die der Makler vermittelt hat.

VI. Pflichten des Auftraggebers

Mit dem Abschluss des Maklervertrages mit dem Makler übernimmt der Auftraggeber folgende Verpflichtungen:

  1. den Vermittler über alle Umstände zu informieren, die für die Vermittlung wichtig sind, und genaue Informationen über die Immobilie vorzulegen und ob er dem Vermittler eine Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, vorlegen und dem Vermittler einen Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber einem Dritten vorlegen muss,
  2.  dem Vermittler Dokumente auszuhändigen, die sein Eigentum an der Immobilie, d.h. andere dingliche Rechte an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, belegen, und den Vermittler über alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen zu informieren, die auf dem Grundstück bestehen,
  3. dem Vermittler und einem Dritten, der am Abschluss des vermittelten Geschäfts interessiert ist, die Besichtigung der Immobilie zur Verfügung zu stellen,
  4. den Vermittler über alle relevanten Informationen über die angefragte Immobilie zu informieren, zu denen insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören,
  5.  dem Vermittler die vereinbarte Vergütung für bestimmte Tätigkeiten des Vermittlers zu zahlen, die im vorherigen Artikel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben sind
  6. dem Vermittler die während der Mediation entstandenen Kosten zu erstatten, die über die üblichen Kosten der Mediation hinausgehen,
  7. den Vermittler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Geschäft, für das er den Makler autorisiert hat, und insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an der Immobilie, zu informieren.

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen über den Abschluss eines vermittelten Geschäfts mit einem vom Vermittler gefundenen Dritten aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Makler für Schäden, wenn er nicht in gutem Glauben gehandelt hat, und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die nicht weniger als 1/3 oder höher als das vereinbarte Honorar betragen dürfen.
Der Auftraggeber haftet auf Schadensersatz, wenn er arglistig gehandelt hat, wenn er für die Vermittlungstätigkeit relevante Angaben zur Abwicklung des vermittelten Geschäfts zurückgehalten oder unrichtige Angaben gemacht hat.

VII. Maklercourtage

Die Höhe der Maklercourtage richtet sich nach dem Maklervertrag.
Die vereinbarte Vermittlungsgebühr beinhaltet die Durchführung aller in Punkt VI der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Handlungen des Vermittlers.
Im Falle der Durchführung von Handlungen, die nicht durch den Punkt abgedeckt sind. VI. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dieser verpflichtet, dem Vermittler auf Verlangen des Auftraggebers die tatsächlichen Kosten für die Durchführung dieser Handlungen zusätzlich zum Honorar für den aufgewendeten Stundensatz der Vermittlung zu erstatten.
Die Mehrwertsteuer wird auf alle Gebührenbeträge berechnet.
Der Rücktritt des Auftraggebers oder eines Dritten, mit dem der Auftraggeber einen Vorvertrag in Bezug auf die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, abgeschlossen hat, noch der Rücktritt des Auftraggebers oder der Person, mit der der Auftraggeber seit der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrags einen Vertrag in Bezug auf die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, abgeschlossen hat, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers, die Maklergebühr in der Höhe und auf die Weise zu zahlen, die in diesem Artikel und im abgeschlossenen Maklervertrag festgelegt sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Honorar auch dann zu zahlen, wenn er ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat, auf den ihn der Vermittler hingewiesen hat und mit dem der Vermittler in Kontakt getreten ist, der sich von demjenigen unterscheidet, für den er vermittelt wurde, und der den gleichen Zweck verfolgt wie das vermittelte Geschäft oder der Gegenstand, dessen Gegenstand das Rechtsgeschäft ist, die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist.
Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler es dem Auftraggeber ermöglicht hat, einen Dritten zu kontaktieren, wenn:
den Auftraggeber direkt mit der Besichtigung des betreffenden Grundstücks beauftragt hat,
organisierte ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der dritten Vertragspartei, um über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu verhandeln
Dem Auftraggeber den Vor- und Nachnamen, d.h. die Firma, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse eines zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts berechtigten Dritten mitgeteilt oder ihm den genauen Standort der angeforderten Immobilie mitgeteilt hat.

Tritt der Auftraggeber während des Abschlusses des vermittelten Geschäfts zurück (nachdem der Vermittler ein akzeptables Angebot unterbreitet hat), ist er verpflichtet, dem Vermittler den Betrag des vereinbarten Honorars zu zahlen.
Die Maklercourtage beinhaltet nicht die folgenden Kosten, die vom Auftraggeber getragen werden; Übersetzungen eines bevollmächtigten Gerichtsdolmetschers aller Dokumente, die sich auf den Gegenstand dieses Vertrages beziehen, Gerichtsgebühren für die Eintragung, Vorregistrierung und Eintragung, notarieller Schiedsspruch bei der Beglaubigung von Unterschriften auf Dokumenten, Kosten für Gerichtsgebühren oder staatliche Stempel, Ausweisbescheinigungen, Einholung einer Bau- und/oder Nutzungsgenehmigung und/oder die Kosten für die Beschaffung anderer Unterlagen beim zuständigen Gericht, staatliche geodätische Verwaltung, , Banken, Verwaltungsabteilungen der zuständigen Behörden der lokalen und/oder regionalen Selbstverwaltungseinheiten oder alle anderen Einrichtungen.

VIII. Schutz personenbezogener Daten

Mit dem Abschluss des Vertrages bestätigt der Auftraggeber, dass ihm bekannt ist, dass der Vermittler als Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten die personenbezogenen Daten der autorisierten Personen des Auftraggebers ausschließlich zum Zweck und zur Durchführung dieses Vertrags erhebt und verarbeitet und erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung der betreffenden Daten VIII.
. Die beim Abschluss / der Änderung des Vertrages erhobenen Daten (Vor- und Nachname des Geschäftsführers oder des Unterzeichners des Auftraggebers, Adresse, Geburtsdatum, OIB, E-Mail-Adresse und Telefonnummer) werden durch elektronische schriftliche Eingabe personenbezogener Daten in den Computer verarbeitet und diese Daten werden in digitaler Form gespeichert und mit einem Passwort verschlossen.
 Die beim Abschluss / der Änderung des Vertrages erhobenen Daten (Vor- und Nachname des Geschäftsführers oder des Unterzeichners des Auftraggebers, Adresse, Geburtsdatum, OIB, E-Mail-Adresse und Telefonnummer) werden durch elektronische schriftliche Eingabe personenbezogener Daten in den Computer verarbeitet und diese Daten werden in digitaler Form gespeichert und mit einem Passwort verschlossen.
Die Originale des Vertrags werden in physischer Form in speziellen Registern ohne die Möglichkeit eines unbefugten Zugriffs und auf den Computern des Vermittlers in elektronischer Form aufbewahrt.
Diese Daten dürfen nicht für einen anderen Zweck als den, für den sie erhoben wurden, verwendet werden. Die Daten werden für die Dauer des Vertrages und nach Beendigung des Vertrages zum Zwecke der Regelung von Rechtsverhältnissen, die sich aus der (Beendigung) des Vertragsverhältnisses ergeben, aufbewahrt, d.h. bis zum Ablauf der entsprechenden Verjährungsfristen gemäß den besonderen Verjährungsvorschriften für das betreffende Vertragsverhältnis.
Der Auftraggeber ermächtigt den Vermittler, die erhobenen Daten im Falle einer Geschäftsübertragung, der Begründung von Geschäftsbeziehungen im Rahmen von Geschäftspartnerschaften und ähnlichen Beziehungen (insbesondere zu Buchhaltungs- und Buchhaltungszwecken) an Dritte weiterzugeben. Die zur Vertretung des Auftraggebers befugten Personen, die Unterzeichner des Auftraggebers sowie die Mitarbeiter des Auftraggebers können in ihrer Eigenschaft als betroffene Person vom Vermittler in ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher und/oder Verarbeiter personenbezogener Daten die Ausübung aller Rechte der betroffenen Person gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verlangen.
Der Vermittler behandelt personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit allen geltenden gesetzlichen Vorschriften unter Anwendung geeigneter physischer, technischer und anderer Sicherheitsmaßnahmen, um personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, Missbrauch, Offenlegung, Verlust oder Zerstörung zu schützen.

IX. Schlussbestimmungen

Für alles, was nicht ausdrücklich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, gelten das Immobilienmaklergesetz, das Gesetz über zivilrechtliche Schuldverhältnisse, das Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und andere geltende Vorschriften.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 15.03.2024.